Lotto-Werbeverbot für Lotto-Spiel über Lottoland und Lottohelden! Wer Werbung für diese Anbieter schaltet verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Als ich heute nach der Arbeit in mein Postfach schaue, dachte ich an nichts schlechtes. Danach war mir schlecht. Denn ein Jahr Arbeit an Gut-Knut sind zu einem großen Teil zerstört. Doch ich fange am besten von vorne an zu erzählen.
Gut-Knut habe ich als gute Laune Seite geplant. Sonne, Sommer, der Gedanke an etwas Schönes, an Glück und Zufriedengeit sollten hier zum Ausdruck kommen. Da bot es sich an auch über Lotto und die hohen Jackpots zu berichten.
Also habe ich Partnerschaften mit entsprechenden Anbietern geschlossen. So mit Lottobay für das Lotto Deutschland, mit TheLotter, Lottohelden und Lottoland für internationale Lotterien.
Das funktionierte auch recht gut. Womit ich nicht gerechnet habe war der Staat. Natürlich gibt es Gesetze und Reglungen, an die ich mich auch halte. Für deutsche Anbieter gilt das deutsche Recht und für internationale Anbieter EU-Recht. Leider setzt sich der deutsche Gesetzgeber mit entsprechenden Vorwänden nicht an EU-Recht, was mit der Dienstleistungsfreiheit gewahrt wird. So kommt es hier für mich zu einem Lotto-Werbeverbot.
Das Verbots-Schreiben von der Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder – Lotto-Werbeverbot
Zuerst eine Anmerkung: Natürlich setzt die Behörde geltendes Recht durch. Dieses “Recht” wurde von der Politik “gestaltet”. Die Behörde hat mich auf meinen Fehler hingewiesen und ich werde mich natürlich dran halten. Einen Rechtsstreit will ich mir als kleiner Blogger eh nicht leisten. Das ist meiner Meinung nach Zeit- und Ressourcenverschwendung.
Hier nun der Text des Schreibens von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.
Damit ist es mit dem Lottoglück bei Gut-Knut.de vorbei. Lottoglück kann man nicht erzwingen!
Es ist ein Hinweisschreiben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder als der nach §§ 27f Abs. 2, 9a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 zuständigen Glücksspielaufsicht.
Vollzug Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
hier: Werbung für unerlaubtes öffentliches GlücksspielSehr geehrter Herr Richter,
seit dem 01. Juli 2022 ist die gemäß § 27a Staatsvertrag zur Neuregulierung des
Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020
(Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts errichtete „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“
nach §§ 27f Abs. 2, 9a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GlüStV 2021 zuständig für die
Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der
Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Bundesland angeboten
wird.
Der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder liegen Hinweise vor, dass
Gut-Knut im Internet für in Deutschland unerlaubtes öffentliches Glücksspiel
wirbt.
Konkret haben wir den Hinweis erhalten, dass über die Webseite
https://www.gut-knut.de verschiedene Möglichkeiten von Lotterie (u. a.
EuroJackpot, SuperLotto, EuroMillions) beworben werden.Das Angebot für den EuroJackpot beinhaltet beispielsweise folgenden Werbetext: „Hier kannst
Du deinen EuroJackpot Gratistipp abgeben! Rekord Jackpot, EuroJackpot, Der Jackpot ist auch
diese Woche gut gefüllt! Jetzt 6 Felder für nur 1€ Tippen (Statt 12€), 6 Felder für 1 €“.
Nach Anwahl des Links wird auf die Seite von Lottohelden weitergeleitet.Des Weiteren wird auf Ihrer Webseite https://gut-knut.de/der-grosse-online-lotto-anbietervergleich/#h-der-online-lotto-anbieter-vergleich-beqinnt-mit-recherche für das
Glücksspielangebot Lottoheldens sowie Lottolands geworbenWir weisen Gut-Knut darauf hin, dass es sich hierbei um Werbung für unerlaubtes
Glücksspiel handelt, welche in Deutschland nach § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 verboten ist.Die Glücksspielanbieter Lottohelden und Lottoland besitzen für das von ihnen in ganz
Deutschland angebotene und abrufbare öffentliche Glücksspiel im Internet keine Erlaubnis der
zuständigen deutschen Erlaubnisbehörde.Öffentliche Glücksspiele dürfen innerhalb Deutschlands jedoch nur mit dieser Erlaubnis
veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021). Das Veranstalten und das
Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im
Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten (§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021).
Ebenfalls ist die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass Erlaubnisse anderer Staaten für
in Deutschland abrufbare Glücksspielangebote eben gerade nicht ausreichend sind. Dies gilt
namentlich auch für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte
Glücksspielerlaubnis. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Konzession eine nach nationalem Recht
notwendige Erlaubnis nicht ersetzt, da es angesichts des Wertungsspielraums der
Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus und in Ermangelung jeglicher
Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Gemeinschaftsebene keine Verpflichtung zur
gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse gibt
(Urteile des EuGH vom 08.09.2010, AZ C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C410/07 sowie Beschluss des BVerwG vom 25.2.2015, AZ 8 B 36/14).Die gegen die Entscheidung des BVerwG erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 18.03.2016, AZ 1 BvR 911/15).
Ergänzend erfolgt die Anmerkung, dass es sich bei dem von den Lottohelden und Lottoland
angebotenen Glücksspielen u. a. um sogenannte Lotteriewetten handelt, welche in Deutschland
schon nicht erlaubnisfähig sind. Dies sind Wetten gegen Entgelt bezogen auf das Ergebnis
anderer Lotterien.Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass durch das Bewerben unerlaubten Glücksspiels der
Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 28a Abs. 1 Nr. 15 GlüStV 2021 verwirklicht wird. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 28a Abs. 2 GlüStV 2021 mit einer Geldbuße von bis zu 500.000
Euro geahndet werden. Zudem kann hierdurch auch der Straftatbestand des § 284 Abs. 4
Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sein. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wer für öffentliches Glücksspiel wirbt (§ 284 Abs. 4 StGB).
Zur Einhaltung der gesetzlichen Glücksspielregelungen in Deutschland, welche auch die
öffentlichen Werbehandlungen der Gut-Knut betreffen, ist es erforderlich, sich vom Vorliegen
einer gültigen Erlaubnis auf Seiten des Anbieters/Vermittlers – ausgestellt durch die zuständige
deutsche Behörde – zu überzeugen. Vorher ist die Durchführung von Werbemaßnahmen für
öffentliche Glücksspiele, sofern sie in Deutschland abrufbar sind, nicht ratsam.Eine einfache Orientierungshilfe hierfür kann die von der zuständigen Behörde veröffentlichte
sog. „Whitelisf sein, welche unter folgender Internetadresse zu finden ist:
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/kommunales-ordnung-verbraucherschutzmigration/gluecksspielrechtliche-uebergangsaufgaben-nach-27p-gluestv-2021/white-listHier sind die im deutschen Raum erlaubten Glücksspielanbieter aufgelistet, die Liste wird stets
aktualisiert.Sollte Gut-Knut die o. g. öffentlichen Werbehandlungen nicht unverzüglich freiwillig einstellen,
wird diesbezüglich ein förmliches Untersagungsverfahren eingeleitet.Ziele des Glücksspielstaatsvertrages sind vor allem die Gewährleistung des Jugendschutzes, des
Spielerschutzes und die Verhinderung von Glücksspiel- und Wettsucht.
Natürlich werde ich mich an das Verbot halten. Ich gehe sogar noch weiter. Es wird bei Gut-Knut.de gar keine Werbung mehr für irgendeinen Lottoanbieter geben. Entweder ALLE oder KEINER.
Mein Fazit zum Lotto-Werbeverbot
Neue Zeiten – Neue Wege
Ich habe schon eine Idee wie ich Gut-Knut weiterentwickeln werde. Wir haben spannende Zeiten! Und wir müssen uns alle auf die nahe Zukunft mit hoher Inflation und teurer Energie einstellen. Als gelernter DDR-Bürger bin ich ja sozusagen einer der Fachleute was den Umgang mit Mangelwirtschaft angeht. Seit also gespannt auf das was hier kommt!
Aufgeben gilt nicht. Wer weiß, für was dieses absurde Lotto-Werbeverbot gut ist. Vielleicht ist es einfach Zeit die Richtung zu wechseln. Freut Euch auf die Zukunft!
Euer Knut